Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
1. Vertragsabschluß
Vertragspartner dieses Vertrages sind der umseitig
genannte Mieter
und der Hotel on Tour Reisemobilvermietung Brigitte Fechter.
2. Im Gesamtpreis enthaltene Leistungen:
a) Haftpflichtversicherung mit unbegrenzter
Deckungssumme,
jedoch nicht mehr als 7.67 Mio. € je geschädigter Person,
als Selbstfahrervermietfahrzeug mit regelmäßiger
TÜV-Überprüfung entsprechend den gesetzlichen Vorschriften.
b) Vollkaskoversicherung mit max. € 1000, -
Selbstbeteiligung je Schadensfall.
c) Teilkaskoversicherung mit max. € 150, -
Selbstbeteiligung je Schadensfall.
d) Wartung und Verschleißreparaturen.
e) ab 10 Tage alle gefahrenen Kilometer frei, sonst 300 km
pro Tag,
Mehrkilometer € 0,30 pro km.
f) Servicepauschale: € 130, - enthalten: Fahrradträger,
Autoschutzbrief für In- und Ausland, Gas,
Toilettenchemie und Toilettenpapier, eine ausführliche
Einweisung und die Endreinigung.
g) Inspektionen und Ölwechsel werden vom Vermieter
durchgeführt.
3. Zahlung
Mit Abschluss des Mietvertrags ist eine Anzahlung auf den
Mietpreis von 20% des Gesamtpreises, mindestens jedoch € 300, - an den Vermieter zu leisten. Spätestens 4 Wochen vor
Reisebeginn ist der Restbetrag beim Vermieter eingehend zu
zahlen. Bei Nichteinhaltung dieser Frist kann der Vermieter
vom Vertrag zurücktreten und Stornokosten gem. Ziffer 4
geltend machen. Alle Zahlungen sind rechtzeitig am Wohnsitz
des Vermieters zu erbringen, sofern nicht anders vereinbart.
4. Rücktritt
Tritt der Mieter vor dem vereinbarten Mietbeginn vom
Vertrag zurück, sind folgende Stornokosten vom Mieter zu
zahlen:
- 50 Tage vor Mietbeginn = 20% des Gesamtmietpreises
- 49-14 Tage vor Mietbeginn= 50% des Gesamtmietpreises
- ab 13 Tage vor Mietbeginn= 80% des Gesamtmietpreises
Die nicht termingerechte Abnahme des Fahrzeuges gilt als
Rücktritt
vom Vertrag.
Bei vorzeitiger Rückgabe erfolgt keine Teilerstattung des
Mietpreises.
5. Kaution
Der Mieter hinterlegt bei Fahrzeugübernahme € 1000, -
in bar beim Vermieter. Die Kaution erhält er bei
einwandfreier Rückgabe des Fahrzeugs zurück. Ansonsten wird
die Kaution bis zur Abrechnung der vom Mieter zu tragenden
Schäden, einbehalten. Der Vermieter ist zur Aufrechnung mit
Forderungen, die aus der Rückgabe des beschädigten Fahrzeugs
herrühren, berechtigt.
6. Fahrzeugübernahme und Rückgabe
Falls nicht anders vereinbart gilt: Übergabe- und
Rücknahmeort ist Dortmund Eichlinghofen.
Das Fahrzeug kann am 1. Miettages ab 15:00
Uhr übernommen werden. Die Rückgabe erfolgt am letzten
Miettag bis 12.00 Uhr. Kann das Fahrzeug nicht rechtzeitig
zum vereinbarten Termin zurückgegeben werden, so ist der
Vermieter hiervon umgehend zu unterrichten. Der Mieter
haftet bei Verschulden für den sich aus der Verspätung
eventuell ergebenden Schaden.
Das Fahrzeug wird sauber und in einwandfreiem Zustand,
vollgetankt und mit gefüllten Gasflaschen übergeben. Es ist
in gleichem Zustand, sowie mit gefülltem Kraftstofftank,
entleerter Chemietoilette und entleertem Abwassertank/s
zurückzugeben. Die Gasflaschen müssen nicht wieder gefüllt
werden. Wird das Fahrzeug nicht entsprechend zurückgegeben,
fallen für den Mieter folgende Kosten an:
Für nicht entleerter Chemietoilette: € 150, - /
Abwassertank: € 30, -
Die Endreinigung erfolgt durch den Vermieter.
Bei der Übergabe werden von Vermieter und Mieter gemeinsam
Checklisten ausgefüllt, auf dem der Fahrzeugzustand
festgehalten wird. Mieter und Vermieter sind verpflichtet,
Schäden und Wertminderungen des Fahrzeugs dem anderen
unverzüglich mitzuteilen.
7. Berechtigte Fahrer
Das Fahrzeug darf nur vom Mieter selbst oder von den im
Mietvertrag angegebenen Fahrern gelenkt werden, sofern diese
die Bedingungen des Mietvertrages anerkennen und erfüllen.
Der Mieter bzw. der Fahrer ist gehalten, die für den Einsatz
des gemieteten Fahrzeuges die gesetzlichen Bestimmungen
einzuhalten.
8. Sorgfaltspflichten
Der Mieter hat bei jedem Tanken - Reifendruck - Öl - Wasser
zu kontrollieren und gegebenenfalls nachzufüllen.
Verbrauchsstoffe, wie Diesel und ggf. nachzufüllendes
Motorenöl gehen zu Lasten des Mieters. Der Mieter hat
angesichts der ungewohnten Fahrzeughöhe besondere Vorsicht
walten zu lassen. Insbesondere muss er sich beim Zurücksetzen
von einer Hilfsperson einweisen lassen und sorgfältig auf die
Durchfahrtshöhe achten. Der Mieter ist verpflichtet, einen
evtl. Schaden gegenüber dem Vermieter so gering wie möglich zu
halten, bzw. alles zu tun, dass ein solcher Schaden nicht
eintritt.
Rauchverbot!
In unseren Fahrzeugen besteht absolutes Rauchverbot.
9. Sicherungspflichten - Verluste
Bei abgestelltem Fahrzeug sind die Türen und Fenster
ordnungsgemäß zu verschließen bzw. zu sichern. Das
Lenkradschloss muss eingerastet sein. Der Verlust von
Fahrzeugpapieren, Fahrzeugschlüssel, Fahrzeug-Unterlagen,
Zubehör, persönlichen Gegenständen und Eigentum des Mieters,
gehen zu Lasten des Mieters.
10. Verbotene Nutzung
Dem Mieter ist untersagt, das Fahrzeug
- zur Beteiligung an motorsportlichen Veranstaltungen und
Fahrzeugtests
- zur Beförderung von explosiven, leicht entzündlichen
Gegenständen
- sowie radioaktiven oder sonstigen gefährlichen Stoffen
- (ausgenommen das mitgeführte Campinggas)
- Weitervermietung, Verleih oder gewerblicher Nutzung
- Zur ungesetzlichen Beförderung von Zoll- und sonstigen
verbotenen Gut
- unter Einfluss von Alkohol, Drogen oder Medikamenten
zu verwenden.
11. Auslandsfahrten
Zugelassener Fahrbereich für alle Fahrzeuge ist Europa,
außer Polen, Türkei, Länder des ehemaligen Jugoslawien,
Rumänien, Bulgarien oder Krisengebiete.
12. Reparaturen
Reparaturen, die notwendig werden, um
Betriebs- und Verkehrssicherheit des Fahrzeugs zu
gewährleisten, dürfen vom Mieter bis zum Preis von € 200, -, größere Reparaturen
nur mit Einwilligung des Vermieters in Auftrag gegeben
werden. Die notwendigen Reparaturkosten trägt der Vermieter
gegen Vorlage der Belege, sofern der Mieter nicht für den
Schaden haftet. Der Mieter verpflichtet sich, solche
Reparaturen umgehend wie vorstehend vornehmen zu lassen, um
die Nutzbarkeit und Einsetzbarkeit des Fahrzeugs zu
gewährleisten und einen Ausfall des Fahrzeugs so gering wie
möglich zu halten. Die Reparatur muss in einer Spezial- bzw.
Vertragswerkstatt durchgeführt werden. Steht eine solche
nicht zur Verfügung, ist der Vermieter umgehend zu
benachrichtigen.
13. Verhalten bei Unfällen
Der Mieter hat bei jedem Unfall die Polizei zur
Feststellung des Verschuldens des Fahrers und/oder der
anderen Unfallbeteiligten zu verständigen. Die
erforderlichen Feststellungen zuverlässig und beweiskräftig
aufzunehmen, wofür der Mieter dann die Gewähr übernimmt.
Außerdem ist der Vermieter sofort telefonisch zu
benachrichtigen.
14. Haftung des Mieters
Der Mieter haftet bei von ihm verschuldeten Unfallschäden
am Fahrzeug nur bis € 650,- je Schadensfall. Er haftet
aber uneingeschränkt für Schäden, die durch
- Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit
- Fahruntüchtigkeit
- Missachtung maximaler Durchfahrtshöhen und -breiten
- Zurücksetzen des Fahrzeugs ohne Einweisung durch eine
Hilfsperson
verursacht wurden.
Im übrigen haftet der Mieter immer dann, wenn die im
Mietpreis enthaltene Teil-/Vollkaskoversicherung eine
Schadensregulierung ablehnt. In diesem Fall obliegt es dem
Mieter, aus abgetretenem Recht ggf. Ansprüche aus dem
Versicherungsvertrag gegen die Versicherung geltend zu
machen. Ebenfalls haftet der Mieter voll, wenn er
Unfallflucht begangen hat oder der Schaden dadurch entsteht,
dass ein nichtberechtigter Fahrer das Fahrzeug benutzt, das
Fahrzeug zu verbotenen Zwecken gebraucht wird oder in
sonstiger Weise unsachgemäß behandelt wird. Die Haftung des
Mieters erstreckt sich auf den Zeitraum zwischen
Fahrzeugübernahme/-rückgabe.
15. Haftung des Vermieters
Ansprüche des Mieters sind weitgehend durch der im
Mietpreis enthaltenen Kfz- und Autoschutzbriefversicherung
abgesichert.
Eine darüber hinausgehende Haftung des Vermieters wird
ausgeschlossen, insbesondere für Ersatz für entgangene
Urlaubszeit und sonstige immaterielle Schäden sowie
Mängelfolgeschäden. Die Haftung des Vermieters ist auf
Vorsatz beschränkt. Schäden, die der Vermieter durch
Fahrlässigkeit oder unsachgemäße Behandlung erleidet, sind
von jeder Haftung ausgeschlossen. Kann der Mieter seine
Reise wegen Ausfall des Fahrzeugs nicht oder nur verspätet
antreten, wird der Mietpreis entsprechend der ausfallenden
Tage dem Mieter zurückerstattet. Der Vermieter wird sich in
diesem Fall, ohne Rechtsanspruch des Mieters, um ein
Ersatzfahrzeug bemühen.
16. Speicherung und Weitergabe persönlicher Daten
Der Mieter ist damit einverstanden, dass der Vermieter
seine persönlichen Daten zu Verwaltungszwecken speichert.
Der Vermieter darf diese Daten an Dritte nur weitergeben,
wenn dies zur Ermittlung in Strafsachen polizeilich
notwendig ist, die bei der Anmietung gemachten Angaben in
wesentlichen Punkten unrichtig sind, das gemietete Fahrzeug
nicht innerhalb von 24 Stunden nach Ablauf der ggf.
verlängerten Mietzeit zurückgegeben wird, Mietforderungen im
gerichtlichen Mahnverfahren geltend gemacht werden müssen,
vom Mieter gegebene Schecks nicht eingelöst werden.
17. Ergänzende Vereinbarungen - Nebenabreden
Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu
ihrer Gültigkeit der Schriftform, dies gilt auch zur
Änderung des Schriftformerfordernisses. Sollten einige der
Bestimmungen dieses Vertrages nicht oder nicht gänzlich
wirksam sein, so berührt dies nicht die Gültigkeit der
übrigen Bestimmungen. Die unwirksame Bestimmung ist zwischen
den Vertragsparteien ihrem Sinn entsprechend mit wirksamem
Inhalt zu vereinbaren.
18. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Dortmund.
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